Aufgepasst bei Bonuszahlungen durch die Krankenkasse:
Bei der Einkommensteuererklärung können Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei sind aber nur die tatsächlichen Kosten als Ausgabe anzusetzen. Bedeutet also, wenn eine Erstattung von der Krankenkasse kommt, ist dieser Betrag von der Höhe der gezahlten Beiträge abzuziehen. Anders sieht es aus, wenn man eine Bonuszahlung von der Krankenkasse bekommt, aufgrund besonderer gesundheitsbewusster Untersuchungen, z. B. zur Früherkennung von Krankheiten. Der BFH hat nun entschieden, dass genau solche Bonuszahlungen nicht als Beitragserstattung einzustufen sind, weil nach Ansicht der Richter, die Bonuszahlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht.