Steuerliche Berücksichtigung von Schulhunden

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Wir freuen uns über den Erfolg zum Thema Schulhund und Steuern! Das Finanzgericht Münster hat unsere Meinung bestätigt, dass 50% der allgemeinen Ausgaben für einen Schulhund steuerlich berücksichtigt werden müssen. Die direkt zuordenbaren Ausgaben, wie Fortbildungen und Fahrtkosten zu Fortbildungen zu 100%. Wer Interesse an der Vorgehensweise hat, kann sich gerne bei uns melden. Wir vertreten Sie gerne gegenüber Ihrem Finanzamt.

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