Erhöhte Fahrtkosten für Schwerbehinderte
Bisher galt für Steuerpflichtige, die so schwer gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen können, dass grundsätzlich neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen auch alle anderen Kraftfahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Als angemessen angesehen wurden dabei die Aufwendungen in Höhe der Kilometerpauschale von 30 Cent. Nur bei außergewöhnlichen Umständen wurde eine Überschreitung der Pauschale im Einzelfall gerechtfertigt.
Das Finanzgericht Hessen hat nun entschieden, dass außergewöhnliche Umstände zum Beispiel dann vorliegen, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, einen normalen PKW zu nutzen.
Die Kosten für ein solches Fahrzeug, das von seiner Größe, dem Gesamtgewicht und der Motorleistung abweicht, führen zu überdurchschnittlichen Kosten, und sind deshalb als ein außergewöhnlicher Umstand anzusehen.
Eine Überschreitung der 30 Cent ist also durchaus möglich. Wer Interesse an einem geeigneten Einspruch oder dem Urteil hat, kann sich gerne bei uns melden.
2 Gedanken zu „In welcher Höhe können Fahrtkosten für Schwerbehinderte angesetzt werden?“
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Ein sehr informativer Artikel. Vielen Dank dafür.